Allgemeine Einkaufsbedingungen 2026

Organic Friends & Sports GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten, Hersteller, Dienstleister und sonstige Vertragspartner.

1. Geltungsbereich, Vorrang und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Rahmenverträge, Einzelabrufe, Lieferungen und Leistungen der Organic Friends & Sports GmbH („Gesellschaft“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Lieferant“). Sie gelten insbesondere für den Einkauf von Lebensmitteln, Rohstoffen, Zutaten, Verpackungen, Handelswaren, Werbemitteln, Dienstleistungen, Logistikleistungen und sonstigen Produkten oder Leistungen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Gesellschaft ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn die Gesellschaft ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen, Spezifikationen, Qualitätsvereinbarungen, Rahmenverträge, Bestellungen, Lieferantenfreigaben, produktspezifische Anforderungen und schriftlich bestätigte Sonderabreden haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Soweit keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Vertragsschluss, Angebote und Auftragsbestätigung

Angebote, Kostenvoranschläge, Muster, Spezifikationen und sonstige Vorarbeiten des Lieferanten sind unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Angebote des Lieferanten sind mindestens 14 Kalendertage ab Zugang bindend, soweit im Angebot keine längere Bindungsfrist genannt ist.

Bestellungen der Gesellschaft erfolgen mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein von der Gesellschaft eingesetztes Bestell- oder ERP-System. Der Lieferant hat Bestellungen innerhalb von drei Werktagen mindestens in Textform zu bestätigen. Abweichungen von Bestellung, Spezifikation, Liefertermin, Preis, Menge, Verpackung, Kennzeichnung oder sonstigen Anforderungen sind in der Auftragsbestätigung deutlich hervorzuheben und werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Gesellschaft ihnen ausdrücklich zustimmt.

Mit Bestätigung der Bestellung, Beginn der Leistungserbringung, Lieferung der Ware oder Annahme weiterer Bestellungen erkennt der Lieferant diese Einkaufsbedingungen als verbindliche Grundlage der Geschäftsbeziehung an, sofern sie ihm vor oder spätestens bei Vertragsschluss übermittelt oder in zumutbarer Weise zugänglich gemacht wurden. Dies gilt auch für künftige Bestellungen, Einzelabrufe, Rahmenverträge und sonstige Lieferungen oder Leistungen, ohne dass die Einkaufsbedingungen erneut beigefügt werden müssen, soweit der Lieferant im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auf ihre Geltung hingewiesen wurde.

Schweigen, Annahme oder Zahlung durch die Gesellschaft gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Lieferanten. Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler in Bestellungen darf die Gesellschaft berichtigen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Ist die korrigierte Bestellung für den Lieferanten nicht ausführbar, kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.

3. Unterlagen, Muster, Rezepturen und geistiges Eigentum

An Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Produktideen, Kalkulationen, Spezifikationen, Markenunterlagen, Designs, Plänen, technischen und kaufmännischen Unterlagen sowie sonstigen Informationen der Gesellschaft behält sich die Gesellschaft Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Unterlagen ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwenden.

Unterlagen und Muster sind geheim zu halten, gegen unbefugten Zugriff zu schützen und auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte, Unterauftragnehmer oder verbundene Unternehmen des Lieferanten ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft vorher mindestens in Textform zugestimmt hat und der Dritte mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.

Der Lieferant stellt sicher, dass durch die vertragsgemäße Lieferung, Nutzung, Weiterverarbeitung, Bewerbung oder den Vertrieb der gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt die Gesellschaft von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Lieferanten zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten beruhen.

4. Qualität, Lebensmittelsicherheit und IFS-Anforderungen

Der Lieferant verpflichtet sich, alle für die gelieferten Produkte und Leistungen geltenden gesetzlichen, behördlichen, normativen und vertraglichen Anforderungen einzuhalten. Dies umfasst insbesondere deutsches und europäisches Lebensmittelrecht, Hygienevorschriften, Kennzeichnungsrecht, Produktsicherheitsrecht, Rückverfolgbarkeit, Produkthaftung, Verpackungsrecht, Gefahrstoffrecht, arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie alle zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen und Kundenanforderungen.

Soweit die Produkte oder Leistungen im Anwendungsbereich von IFS, insbesondere IFS Broker, IFS Food, IFS Logistics, IFS PACsecure oder vergleichbaren Standards stehen, muss der Lieferant geeignete Prozesse implementieren, aufrechterhalten und dokumentieren, die sicherstellen, dass die Produkte den gesetzlichen Vorgaben, Produktspezifikationen, Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen der Gesellschaft und deren Kunden entsprechen. Hierzu gehören insbesondere Lieferantenbewertung und -freigabe, Risikobewertung, Spezifikationsmanagement, Rückverfolgbarkeit, Reklamations- und Rückrufmanagement, Food-Fraud- und Food-Defense-Bewertungen, Schulungen, interne Kontrollen, Korrekturmaßnahmen und kontinuierliche Verbesserung.

Der Lieferant verpflichtet sich, die für seine Tätigkeit jeweils einschlägigen IFS-Standards in ihrer aktuellen und anwendbaren Fassung einzuhalten und deren Anforderungen in seinem Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsmanagement wirksam umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Organisation von Verantwortlichkeiten, dokumentierte Prüf- und Freigabeprozesse, verifizierte Produktspezifikationen, hygienische und sichere Herstellung, Lagerung und Beförderung, wirksames Fremdkörper-, Allergen-, Schädlings- und Temperaturmanagement, Rückverfolgbarkeit über alle relevanten Chargen und Lieferstufen sowie ein geeignetes Krisen-, Rückruf- und Reklamationsmanagement. Abweichungen von IFS-relevanten Anforderungen sind unverzüglich zu bewerten, zu dokumentieren und durch angemessene Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen abzustellen.

Der Lieferant muss der Gesellschaft vor der ersten Lieferung und während der laufenden Geschäftsbeziehung auf Anforderung aktuelle Nachweise zur Verfügung stellen, insbesondere Zertifikate, Auditberichte, HACCP- oder Gefahrenanalysen, Spezifikationen, Allergeninformationen, Nährwert- und Zutatenangaben, Konformitätserklärungen, Analysezertifikate, Migrationsprüfungen für Lebensmittelkontaktmaterialien, Verpackungsdaten, Herkunftsnachweise, Nachhaltigkeitsnachweise und sonstige qualitäts- oder sicherheitsrelevante Dokumente.

Produkt- und Prozessänderungen, Änderungen von Rezepturen, Zutaten, Rohstoffherkunft, Vorlieferanten, Produktionsstandorten, Verpackungen, Kennzeichnungen, Zertifizierungen, Spezifikationen oder rechtlich relevanten Eigenschaften dürfen nur nach vorheriger Information und Freigabe durch die Gesellschaft erfolgen. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich informieren, wenn eine Änderung, Abweichung, Sperrung, behördliche Beanstandung, ein Verdacht auf Nichtkonformität, ein Qualitätsmangel, ein Sicherheitsrisiko oder ein Rückruf-/Rücknahmegrund bekannt wird.

5. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Nebenleistungen, Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Abgaben, Dokumentation, Konformitätserklärungen, Qualitätsnachweise und sonstige Kosten ein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen, soweit sie anfällt.

Rechnungen sind ordnungsgemäß, prüffähig und unter Angabe der Bestellnummer, Lieferantennummer, Artikelnummer, Leistungszeitraum, Lieferdatum, Lieferscheinnummer und sämtlicher gesetzlich erforderlicher Rechnungsangaben zu stellen. Für inländische B2B-Umsätze sind elektronische Rechnungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere in einem strukturierten elektronischen Format im Sinne der europäischen Norm EN 16931, zu übermitteln, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Übergangsregelung eingreift. Einfache PDF-, Scan- oder Bilddateien gelten nur dann als ordnungsgemäße Rechnung, wenn sie nach der jeweils geltenden Rechtslage zulässig sind und die Gesellschaft ihrer Verwendung zugestimmt hat. Rechnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten bis zur Korrektur nicht als vollständig eingegangen.

Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto, jeweils gerechnet ab vollständiger, mangelfreier Lieferung oder Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit und keinen Verzicht auf Rechte der Gesellschaft.

6. Lieferung, Termine, Gefahrübergang und Dokumente

Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Ware am vereinbarten Bestimmungsort beziehungsweise bei Werk- oder Dienstleistungen die vollständige und abnahmefähige Leistung. Der Lieferant hat erkennbare Verzögerungen, Lieferengpässe, Qualitätsrisiken oder sonstige Leistungsstörungen unverzüglich unter Angabe von Ursache, Dauer und Gegenmaßnahmen mitzuteilen.

Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, frei Haus an die von der Gesellschaft benannte Empfangsstelle. Der Gefahrübergang erfolgt erst mit ordnungsgemäßer Übergabe am Bestimmungsort; bei abnahmepflichtigen Leistungen erst mit Abnahme. Nicht vereinbarte Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen darf die Gesellschaft zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.

Jeder Lieferung sind alle erforderlichen Dokumente beizufügen, insbesondere Lieferschein, Chargen- oder Losnummern, Mindesthaltbarkeitsdatum, Produktionsdatum, Analysezertifikate, Konformitätserklärungen, Transporttemperatur- oder sonstige Nachweise, soweit einschlägig. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Dokumente berechtigen die Gesellschaft zur Annahmeverweigerung, Einlagerung auf Kosten des Lieferanten, Sperrung der Ware oder Zurückbehaltung der Zahlung.

Bei Lieferverzug stehen der Gesellschaft die gesetzlichen Rechte zu. Zusätzlich kann die Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, für jeden angefangenen Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Netto-Bestellwertes der verspäteten Lieferung, insgesamt höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes, verlangen, sofern der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Untersuchungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Mängel, die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang durch äußere Begutachtung einschließlich Prüfung der Lieferpapiere oder im Rahmen einer stichprobenartigen Wareneingangs- oder Qualitätskontrolle erkennbar sind. Art und Umfang der Untersuchung richten sich nach Ware, Risiko, Verderblichkeit, Lieferhistorie, Qualitätsvereinbarung und Zumutbarkeit im Einzelfall. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme.

Eine Mängelanzeige gilt jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels, bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung, abgesendet wird. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist erst mit Entdeckung. Die gesetzlichen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt; diese Regelung dient der angemessenen Konkretisierung im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Bei Waren gleicher Art und Charge ist die Gesellschaft berechtigt, auf Grundlage geeigneter Stichproben auf die Beschaffenheit der gesamten Lieferung zu schließen, soweit dies sachgerecht und zumutbar ist.

Die gesetzlichen Rechte der Gesellschaft wegen Mängeln, Lieferverzug, Pflichtverletzung, Produkthaftung, Rückgriff, Rückruf, Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt.

9. Verpackung, Kennzeichnung, Nachhaltigkeit und PPWR

Der Lieferant stellt sicher, dass alle Verpackungen, Verpackungsmaterialien und verpackten Produkte den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst insbesondere das deutsche Verpackungsrecht, die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) einschließlich der ab 2026 stufenweise anwendbaren Anforderungen an Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Recyclingfähigkeit, Stoffbeschränkungen, Vermeidung übermäßiger Verpackung, Rezyklatanteile, Kennzeichnung, Informations- und Dokumentationspflichten sowie Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verpackungen, Etiketten und sonstigen produktbezogenen Verbraucherinformationen muss insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) sowie den jeweils anwendbaren nationalen Ergänzungsvorschriften entsprechen.

Der Lieferant hat der Gesellschaft auf Anforderung vollständige, aktuelle und belastbare Verpackungsdaten, Materialzusammensetzungen, Gewichte, Recyclingfähigkeitsbewertungen, Konformitätserklärungen, technische Dokumentationen, Registrierungs- oder Systembeteiligungsnachweise, Nachweise zu Rezyklatanteilen, PFAS- und Schwermetall-Konformität sowie sonstige für gesetzliche Melde-, Prüf-, Audit- oder Kundenanforderungen notwendige Informationen bereitzustellen. Der Lieferant stellt sicher, dass diese Informationen entlang der Lieferkette erhoben, dokumentiert und auf Verlangen innerhalb angemessener Frist nachgewiesen werden können.

Verpackungen sind so zu gestalten und zu liefern, dass Produktschutz, Lebensmittelsicherheit, Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit und gesetzliche Kennzeichnung gewährleistet sind und gleichzeitig Materialeinsatz, Abfall, Leerraum und Umweltbelastungen minimiert werden. Nicht vereinbarte Verpackungsänderungen, Materialwechsel, Formatänderungen, Druckbildänderungen oder Änderungen der Kennzeichnung bedürfen der vorherigen Freigabe durch die Gesellschaft.

Soweit Organic Friends & Sports GmbH aufgrund der konkreten Liefer-, Import-, Befüllungs-, Marken-, Vertriebs- oder Inverkehrbringungskonstellation als Hersteller, Importeur, Befüller, Vertreiber, Erstinverkehrbringer oder sonst Verpflichteter im Sinne des Verpackungsgesetzes, der PPWR, des Einwegkunststofffondsgesetzes oder sonstiger abfall-, verpackungs- oder produktverantwortungsrechtlicher Vorschriften gilt oder von Behörden, Systembetreibern, der Zentralen Stelle Verpackungsregister, dem Umweltbundesamt, Kunden oder sonstigen Dritten entsprechend in Anspruch genommen wird, erstattet der Lieferant der Gesellschaft sämtliche hieraus entstehenden oder hiermit zusammenhängenden Kosten, Entgelte, Systembeteiligungsentgelte, Lizenzentgelte, Abgaben, Sonderabgaben, Registrierungs-, Melde-, Prüf-, Berater-, Nachweis-, Verwaltungs- und sonstigen Aufwendungen. Dies gilt insbesondere für Entgelte an ein Duales System sowie für Abgaben nach dem Einwegkunststofffondsgesetz, soweit diese auf vom Lieferanten gelieferte Produkte, Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsbestandteile zurückzuführen sind. Die Erstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Kosten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft festgesetzt, abgerechnet oder im Wege einer Weiterbelastung geltend gemacht werden, soweit gesetzlich zulässig und soweit der Lieferant die zugrunde liegenden Produkte, Verpackungen oder Informationen geliefert, ausgewählt, spezifiziert, befüllt, importiert, hergestellt, veranlasst oder zu vertreten hat.

Transportverpackungen, Paletten und Ladungsträger müssen sicher, sauber, unbeschädigt, tauschfähig und für die jeweilige Ware geeignet sein. Einweg-, Sonder- oder beschädigte Ladungsträger dürfen nur nach vorheriger Zustimmung verwendet werden; entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant, soweit er sie zu vertreten hat.

10. Mängelrechte, Gewährleistung und Verjährung

Der Lieferant schuldet eine Lieferung oder Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln. Die Ware muss den vereinbarten Spezifikationen, Mustern, Qualitätsanforderungen, gesetzlichen Vorschriften, Sicherheits- und Hygieneanforderungen sowie den berechtigten Erwartungen der Gesellschaft und ihrer Kunden entsprechen.
Bei Mängeln stehen der Gesellschaft sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Sie kann nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, soweit die gewählte Art der Nacherfüllung gesetzlich zulässig und dem Lieferanten zumutbar ist. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht innerhalb angemessener Frist nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann die Gesellschaft insbesondere zurücktreten, mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen beziehungsweise beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich keine kürzere zwingende oder längere gesetzliche Frist gilt. Bei Rechtsmängeln, arglistigem Verschweigen, Garantien, Produkthaftung, Rückgriffsansprüchen, Rückrufkosten und sonstigen gesetzlichen Sonderregelungen gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese länger sind.

11. Auditrechte, Nachweise und Lieferantenfreigabe

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen, der Spezifikationen, der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, der IFS-relevanten Anforderungen, des Code of Conduct sowie gesetzlicher Vorgaben beim Lieferanten selbst oder durch beauftragte Dritte zu überprüfen. Audits erfolgen nach vorheriger Ankündigung während üblicher Geschäftszeiten; bei begründetem Verdacht auf erhebliche Nichtkonformität, Produktgefahr, Betrug, Rückrufrisiko oder behördliche Beanstandung auch kurzfristig.

Der Lieferant gewährt Zugang zu relevanten Bereichen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Prüfberichten, Zertifikaten, Spezifikationen, Rückverfolgbarkeitsdaten, Reklamationsdaten und Korrekturmaßnahmen, soweit dies zur Prüfung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Lieferant verpflichtet sich, festgestellte Abweichungen unverzüglich zu bewerten, angemessene Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen einzuleiten und deren Wirksamkeit nachzuweisen.

Die Gesellschaft kann Lieferantenfreigaben, Produktfreigaben oder Bestellungen aussetzen, einschränken oder widerrufen, wenn der Lieferant wesentliche Anforderungen nicht erfüllt oder erforderliche Nachweise nicht bereitstellt.

12. Compliance, Nachhaltigkeit und Lieferanten-Code-of-Conduct

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Standards in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Antikorruption, fairer Wettbewerb, Datenschutz, Informationssicherheit, Exportkontrolle, Sanktionen, Steuern und Lieferketten-Compliance. Er hat angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, um entsprechende Risiken in seinem eigenen Geschäftsbereich und in seiner Lieferkette zu identifizieren, zu verhindern, zu minimieren, zu dokumentieren und bei Verstößen abzustellen.

Der Lieferant erkennt den nachstehenden Code of Conduct als verbindlichen Bestandteil der Geschäftsbeziehung an und stellt sicher, dass seine Beschäftigten, verbundenen Unternehmen, Unterauftragnehmer und wesentlichen Vorlieferanten entsprechend verpflichtet werden, soweit sie an Lieferungen oder Leistungen für die Gesellschaft beteiligt sind. Auf Anforderung stellt der Lieferant angemessene Nachweise, Selbstauskünfte, Zertifikate oder Maßnahmenpläne zur Verfügung.

Code of Conduct für Lieferanten: Der Lieferant achtet die Menschenrechte, verbietet Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Menschenhandel, Diskriminierung, Belästigung und unzulässige Disziplinarmaßnahmen. Er gewährleistet faire Arbeitsbedingungen, gesetzliche Mindestlöhne, gesetzeskonforme Arbeitszeiten, Arbeitsschutz, Vereinigungsfreiheit und wirksame Beschwerdemöglichkeiten. Er handelt integer, vermeidet Korruption, Bestechung, Interessenkonflikte, Geldwäsche und wettbewerbswidrige Absprachen. Er schützt vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten. Er geht verantwortungsvoll mit Ressourcen, Energie, Wasser, Abfällen, Emissionen, Chemikalien und Verpackungen um und unterstützt die Ziele einer nachhaltigen, transparenten und sicheren Lieferkette.

Bei wesentlichen Verstößen gegen den Code of Conduct, gesetzliche Anforderungen oder menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten ist die Gesellschaft berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen und Fristen zu verlangen, Lieferungen auszusetzen, Verträge außerordentlich zu kündigen und weitere gesetzliche Rechte geltend zu machen. Kündigung und Aussetzung erfolgen unter Berücksichtigung von Schwere, Dauer, Wiederholungsgefahr und Zumutbarkeit der Abhilfe, soweit keine sofortige Maßnahme zum Schutz von Menschen, Umwelt, Produkten oder Kunden erforderlich ist.

13. Unterauftragnehmer und Vorlieferanten

Der Einsatz von Unterauftragnehmern, Lohnherstellern, alternativen Produktionsstätten oder wesentlichen Vorlieferanten für Produkte oder Leistungen der Gesellschaft bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft, soweit er qualitäts-, sicherheits-, rechts- oder kundenrelevant ist. Der Lieferant bleibt für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer und Vorlieferanten verantwortlich wie für eigenes Handeln.

Der Lieferant stellt sicher, dass alle relevanten Anforderungen dieser Einkaufsbedingungen, der Spezifikationen, Qualitätsvereinbarungen, IFS-Anforderungen, Verpackungsvorgaben und des Code of Conduct entlang der Lieferkette eingehalten werden.

14. Produkthaftung, Versicherung und Freistellung

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen, die auf eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung, Produktfehler, Nichtkonformität, fehlerhafte Kennzeichnung, Schutzrechtsverletzung oder sonstige Vertragsverletzung zurückzuführen sind. Er stellt die Gesellschaft von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit deren Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs-, Produkt- und Rückrufkostenversicherung mit marktüblichen Deckungssummen zu unterhalten und der Gesellschaft auf Anforderung einen aktuellen Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Versicherungsschutz begrenzt die Haftung des Lieferanten nicht.

15. Geheimhaltung, Datenschutz und Informationssicherheit

Der Lieferant behandelt alle nicht allgemein bekannten Informationen, Unterlagen, Rezepturen, Spezifikationen, Preise, Kundendaten, Produktideen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft vertraulich. Die Nutzung ist ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Geschäftsbeziehung zulässig. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, verarbeitet werden. Soweit der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag der Gesellschaft verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Lieferant trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff, Veränderung oder Offenlegung.

16. Eigentum, Beistellungen und Werkzeuge

Von der Gesellschaft bereitgestellte Materialien, Zutaten, Verpackungen, Werkzeuge, Formen, Daten, Designs, Etiketten, Druckvorlagen, Muster und sonstige Beistellungen bleiben Eigentum der Gesellschaft und sind getrennt zu lagern, eindeutig zu kennzeichnen, sorgfältig zu behandeln, gegen Verlust und Beschädigung zu schützen und ausschließlich für Bestellungen der Gesellschaft zu verwenden.

Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen erfolgt für die Gesellschaft. Soweit Eigentum nicht unmittelbar bei der Gesellschaft entsteht, überträgt der Lieferant der Gesellschaft bereits jetzt anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert der Gesamtsache.

17. Höhere Gewalt und Störungen der Lieferkette

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse höherer Gewalt entbinden die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten, soweit die Erfüllung hierdurch tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wird. Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, über Art, Ursache, voraussichtliche Dauer, Auswirkungen und geplante Gegenmaßnahmen zu informieren.

Dauert die Störung länger als 14 Kalendertage an oder ist die Belieferung der Gesellschaft wesentlich gefährdet, ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder anderweitig zu beschaffen, ohne dass hieraus Ansprüche des Lieferanten entstehen, soweit gesetzlich zulässig.

18. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Lieferant darf Forderungen gegen die Gesellschaft nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft abtreten, soweit gesetzlich zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit sämtlichen gesetzlichen und vertraglichen Gegenansprüchen aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von der Gesellschaft benannte Empfangsstelle; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine rechtlich zulässige Regelung anstreben, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen oder einzelner Verträge bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.

Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B)
(Stand August 2026)

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Organic Friends & Sports GmbH (im Folgenden „Gesellschaft“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Käufer“). Sie gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und nicht gegenüber Verbrauchern.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, sofern nicht abweichend vereinbart. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Gesellschaft ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung oder sonstiger Kommunikation auf eigene Bedingungen verweist und die Gesellschaft in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder Leistungen erbringt.

Individuelle Vereinbarungen, Nebenabreden, Angaben in der Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich vereinbarte Spezifikationen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsanzeigen, bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Einbeziehung der Bedingungen: Der Käufer wird spätestens vor oder bei Abgabe seiner Bestellung beziehungsweise vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise auf die Geltung dieser Bedingungen hingewiesen; die Bedingungen werden ihm hierbei zugänglich gemacht, etwa durch Übersendung, Beifügung, Abdruck, Bereitstellung im Kundenportal oder Hinweis auf eine abrufbare Fassung. Mit Abgabe der Bestellung, Abruf der Ware, Annahme der Lieferung oder Zahlung der Rechnung erkennt der Käufer diese Bedingungen als Vertragsgrundlage an, sofern die Gesellschaft ihn zuvor auf deren Geltung hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft hat.

2. Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung

Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Preisen, Liefermengen, Lieferzeiten, Produktverfügbarkeit und Spezifikationen.

Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von der Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen nach Zugang angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware.

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt der Vertrag entsprechend der Auftragsbestätigung als geschlossen, wenn der Käufer nicht unverzüglich in Textform widerspricht und die Abweichung für ihn zumutbar ist.

3. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lieferungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, auf Grundlage EXW Sitz/Lager der Gesellschaft gemäß Incoterms® 2020. Die Incoterms® regeln insbesondere Kosten- und Gefahrtragung der Lieferung, nicht jedoch Eigentumsübergang, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, Haftung oder Gerichtsstand.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort auf den Käufer über. Bei vereinbarter Versendung geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über.

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller kaufmännischen, technischen und lebensmittelrechtlich relevanten Fragen sowie nicht vor Eingang vereinbarter Vorauszahlungen, Unterlagen, Spezifikationen, Freigaben oder sonstiger Mitwirkungshandlungen des Käufers.

Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Gesellschaft ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegende Ereignisse, insbesondere behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie-, Rohstoff- oder Verpackungsengpässe, Transport- und Logistikstörungen, Pandemien, Cyberangriffe oder erhebliche Störungen von IT-, Kommunikations- oder Zahlungssystemen, verlängern Lieferfristen angemessen. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Zusätzliche Kosten, die durch besondere Anlieferungs-, Verpackungs-, Avisierungs-, Zeitfenster-, Paletten-, Etikettierungs-, Dokumentations- oder Compliance-Anforderungen des Käufers entstehen, trägt der Käufer, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Für Teillieferungen gelten diese Bedingungen entsprechend.

4. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise als Nettopreise ab Werk/ab Lager zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Abgaben- und sonstiger Nebenkosten. Maßgeblich sind die am Tag der Bestellung gültigen Verkaufspreise der Gesellschaft, sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

Ändern sich nach Vertragsschluss Kostenfaktoren wie Rohstoff-, Energie-, Verpackungs-, Transport-, Lohn-, Zoll- oder Abgabenkosten wesentlich und war dies bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise für noch nicht gelieferte Ware unter angemessener Berücksichtigung der Kostenänderung anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Wochen liegen.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Selbstabholung unverzüglich nach Übergabe im Rahmen des kaufmännisch Zumutbaren zu untersuchen. Umfang und Tiefe der Untersuchung richten sich insbesondere nach Art, Menge, Verderblichkeit, Verwendungszweck und Risikorelevanz der Ware. Bei größeren Liefermengen genügt regelmäßig eine repräsentative Stichprobenprüfung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für weitergehende Mängel bestehen.

Der Käufer hat insbesondere Stückzahl, Gewicht, Verpackung, äußere Beschaffenheit, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdaten, Chargen-/Loskennzeichnung, Transportzustand sowie erkennbare Abweichungen von Spezifikationen oder Begleitdokumenten zu prüfen. Bei Lebensmitteln und lebensmittelnahen Waren umfasst die Prüfung, soweit zumutbar, auch eine sensorische Kontrolle sowie die Prüfung, ob Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Lagerbedingungen plausibel sind.

Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Transportschäden sind der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf die Ablieferung folgenden Werktags, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB bleiben unberührt.

Die Mängelanzeige muss Art, Umfang und betroffene Charge bzw. Losnummer so genau bezeichnen, dass die Gesellschaft den behaupteten Mangel nachvollziehen und prüfen kann. Pauschale Beanstandungen genügen nicht. Der Käufer hat beanstandete Ware unverändert, getrennt und sachgerecht zu lagern sowie Muster, Verpackungen, Begleitdokumente und Rückverfolgbarkeitsdaten bis zur Klärung aufzubewahren.

Beanstandungen wegen Stückzahl, Gewicht, Verpackung oder äußerlich erkennbarer Transportschäden sind ausgeschlossen, soweit der Käufer es schuldhaft unterlassen hat, erkennbare Abweichungen auf Lieferschein, Frachtbrief, Empfangsquittung oder in vergleichbarer Weise zu dokumentieren.

Wird Ware trotz erkennbarer oder gerügter Mängel vermischt, weiterverarbeitet, weiterverkauft oder weiterversendet, ohne dass der Gesellschaft zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung gegeben wurde, sind hieraus abgeleitete Mängelrechte ausgeschlossen, soweit die Prüfung oder Rückverfolgbarkeit dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Nicht ordnungsgemäß und fristgerecht gerügte Ware gilt nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.

6. Gewährleistung und Haftung

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich vorrangig nach den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen, Produktbeschreibungen, Freigaben und sonstigen Beschaffenheitsvereinbarungen. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Muster, Proben oder übliche Handelsangaben stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet oder schriftlich vereinbart wurden.

Die Gesellschaft gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den in der Europäischen Union zwingend geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht, soweit die Gesellschaft für deren Einhaltung verantwortlich ist. Handelsübliche, produkttypische oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Form, Farbe, Geschmack, Geruch, Konsistenz, Gewicht, Größe, Zusammensetzung, Verpackung oder Kennzeichnung stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Verkehrsfähigkeit und vertragsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet die Gesellschaft nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung. Der Käufer hat der Gesellschaft die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich keine längere zwingende Frist gilt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, einer übernommenen Garantie sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Gesellschaft haftet auf Schadensersatz unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie bei Übernahme einer Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

7. Lebensmittelrechtliche Sorgfaltspflichten, Rückverfolgbarkeit und Rückruf

Der Käufer ist als Lebensmittelunternehmer verpflichtet, alle für ihn geltenden lebensmittelrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen einzuhalten. Dies umfasst insbesondere sachgerechte Lagerung, Transport, Temperaturführung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Hygiene, Schutz vor nachteiliger Beeinflussung sowie die Einhaltung von Spezifikationen, Verkehrsauffassung und behördlichen Vorgaben.

Der Käufer stellt sicher, dass die Rückverfolgbarkeit der Ware chargen- bzw. losbezogen mindestens „eine Stufe zurück“ und „eine Stufe vorwärts“ nach den jeweils geltenden unionsrechtlichen Anforderungen gewährleistet ist. Er hat die hierfür erforderlichen Liefer-, Lager-, Kunden-, Bestands-, Chargen-, Los- und Transportdaten vollständig, richtig und zeitnah verfügbar zu halten.

Der Käufer informiert die Gesellschaft unverzüglich in Textform über alle Umstände, die auf einen Produktmangel, eine Abweichung von Spezifikationen, eine Beanstandung, eine behördliche Maßnahme, eine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit, eine Sperrung, Rücknahme oder einen Rückruf hindeuten. Dies gilt insbesondere bei Kundenreklamationen, Analysebefunden, Kennzeichnungsfragen, Allergenen, Fremdkörperverdacht, mikrobiologischen Auffälligkeiten oder Verdacht auf Gesundheitsgefahr.

Der Käufer wird betroffene Ware unverzüglich sperren, separat und sachgerecht lagern, nicht weiterverarbeiten, nicht weiterveräußern und die Gesellschaft bei Rücknahmen, Rückrufen, behördlichen Anfragen, Risikobewertungen und Ursachenanalysen vollständig und zeitnah unterstützen. Die Gesellschaft bleibt berechtigt, erforderliche Maßnahmen zur Produktsicherheit und Verkehrsfähigkeit zu koordinieren, soweit ihre Ware betroffen ist.

Lieferanten-, Zertifizierungs- oder Auditinformationen der Gesellschaft werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart, gesetzlich erforderlich oder zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der konkret gelieferten Ware notwendig sind.

8. Probeziehungen

Werden durch Behörden, amtliche Lebensmittelüberwachung oder sonst hierzu berechtigte Stellen Proben aus von der Gesellschaft gelieferten Waren gezogen, hat der Käufer darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit eine ordnungsgemäß gekennzeichnete und versiegelte Gegenprobe beziehungsweise Rückstellprobe zurückgelassen und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausgestellt wird.

Der Käufer hat die Gegenprobe oder Rückstellprobe sachgerecht, chargenbezogen nachvollziehbar und entsprechend den erforderlichen Lagerbedingungen aufzubewahren. Er informiert die Gesellschaft unverzüglich in Textform über die Probeziehung und übermittelt ihr Kopien der Probenahmeunterlagen, Analyseergebnisse und behördlichen Korrespondenz, soweit rechtlich zulässig. Schäden, die durch verspätete Information, fehlende Unterlagen oder unsachgemäße Lagerung entstehen, trägt der Käufer, soweit er dies zu vertreten hat.

9. Leihemballagen, Mehrwegverpackungen und Ladehilfsmittel

Mehrwegpaletten, Leihgebinde, Mehrwegkisten, Displays, Transportbehälter und sonstige Ladehilfsmittel, die der Gesellschaft oder ihren Vorlieferanten gehören oder im Pfand- bzw. Poolsystem eingesetzt werden, bleiben im Eigentum des jeweiligen Berechtigten.

Der Käufer hat diese Gegenstände pfleglich zu behandeln, unverzüglich nach Entleerung in ordnungsgemäßem, sauberem und wiederverwendbarem Zustand zurückzugeben oder nach den jeweiligen Pool-, Pfand- oder Rückgaberegeln bereitzustellen. Eine zweckwidrige Nutzung, Veräußerung, Verpfändung oder Weitergabe außerhalb des ordnungsgemäßen Waren- und Rückgabeverkehrs ist unzulässig.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Pfand, Nutzungsentgelte, Rückführungskosten oder Ersatzbeschaffungskosten zu berechnen, soweit Ladehilfsmittel nicht, verspätet, beschädigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden. Gesetzliche und vertragliche Pflichten nach Verpackungs-, Mehrweg- oder Rücknahmeregelungen bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gesellschaft aus dem jeweiligen Kaufvertrag sowie aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer Eigentum der Gesellschaft („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für den jeweiligen Saldo.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, seine Zahlungen nicht eingestellt hat und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten Dritter ist ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft unzulässig.

Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte in Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der Gesellschaft an diese ab. Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt.

Auf Verlangen der Gesellschaft hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die Gesellschaft als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne die Gesellschaft zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt die Gesellschaft Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sonstigen Verfügungen oder Beschlagnahmen, hat der Käufer auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen und die Gesellschaft unverzüglich in Textform zu informieren. Der Käufer hat der Gesellschaft alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte die der Gesellschaft entstehenden Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.

Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder verletzt er sonstige wesentliche Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt, ist die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach Rücktritt vom Vertrag, berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht ohne ausdrückliche Erklärung zugleich als Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit dies nach Art und Wert der Ware kaufmännisch angemessen ist, auf eigene Kosten gegen übliche Risiken wie Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Transportschäden ausreichend zu versichern. Ansprüche aus solchen Versicherungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt die Abtretung an.

Übersteigt der realisierbare Wert der der Gesellschaft zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird die Gesellschaft auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

11. Zahlung, Verzug und Aufrechnung

Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung, frühestens jedoch mit Lieferung beziehungsweise Bereitstellung der Ware fällig und ohne Abzug zahlbar. Stundungen, Skonti oder sonstige Abzüge entnehmen sie der gesendeten Rechnung. Der Käufer gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit oder wesentlich verschlechterter Vermögenslage des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, Zahlungsziele zu widerrufen und laufende Lieferungen zurückzuhalten.

Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht außerdem nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12. Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Verarbeitung erfolgt, soweit sie für Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Lieferung, Abrechnung, Forderungsmanagement, gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Geschäftsinteressen erforderlich ist.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Betroffenenrechten und zu Kontaktmöglichkeiten werden dem Käufer in der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

13. Anwendbares Recht

Für diese Bedingungen und sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

14. Elektronische Rechnungsstellung und E-Rechnung

Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln. Für inländische B2B-Umsätze gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Rechnung nach § 14 UStG. Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der europäischen Norm EN 16931 oder einem zulässigen vereinbarten Format, entspricht.

Der Käufer hat sicherzustellen, dass er E-Rechnungen empfangen, technisch verarbeiten, prüfen und gesetzeskonform aufbewahren kann. Änderungen seiner Rechnungsanschrift, elektronischen Empfangsadresse, Leitweg-ID, Plattform- oder Portalvorgaben teilt der Käufer der Gesellschaft unverzüglich in Textform mit.

Während gesetzlicher Übergangsfristen können Papier- oder PDF-Rechnungen verwendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Reine PDF-Rechnungen gelten nicht als E-Rechnung im gesetzlichen Sinn, sofern sie kein strukturiertes elektronisches Format enthalten.

15. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gesellschaft bleibt berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Erfüllungsort bleibt, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz der Gesellschaft. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen vom Käufer nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.