AGB Kunden

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber Bestellern (AGB)
(Stand Juli 2020)

1. Anwendungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen der Organic Friends& Sports GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) gegenüber Dritten (im Folgenden Käufer genannt), einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
Änderungen oder Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Bestellungen oder Abnahme der Lieferung gelten als Anerkennung dieser Bedingungen.

2. Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung
Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preise.
Bestellungen können von der Gesellschaft binnen 14 Tagen ab Zugang angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Käufers als gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

3. Erfüllungsort, Lieferung
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
Lieferungen erfolgen auf der Grundlage EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Sobald die Ware dem Käufer am Erfüllungsort angeboten wurde, geht die Gefahr auf ihn über.
Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Gesellschaft. Alle Fälle der höheren Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden, Streiks und andere für die Gesellschaft unabwendbare Ereignisse befreien die Gesellschaft von ihrer Lieferverpflichtung. Die Gesellschaft hat das Recht, zu dem ihr nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern dem Käufer die Abnahme der Lieferung noch möglich ist. Andernfalls ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet die Gesellschaft nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Käufers entstehen,
gehen zu seinen Lasten.

Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen berechtigt. Auf sie finden diese Bedingungen zur Gänze Anwendung.

Bestellte Lieferungen erfolgen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise als Nettopreise (ohne Abzüge) ab Werk (EXW – Incoterms 2010) zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Vorbehaltlich anderer Individualabreden erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Bestellung gültigen Verkaufspreise der Gesellschaft.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten
a.) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung zu vermerken, und
b.) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen.
c.) durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um ein Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Warenpartie umfasst.

Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a.) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1 b.) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b.) Die Rüge muss der Gesellschaft innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c.) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d.) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch die Gesellschaft, deren Lieferanten oder durch die Gesellschaft beauftragte Sachverständige bereit zu halten.
Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1 a.) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt.
Jegliche Reklamation ist ferner ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft, mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen oder die Rückverfolgbarkeit in sonstiger Weise unterbrochen hat. Im Falle einer Mängelrüge hat der Käufer sicherzustellen, dass die Ware unverändert bzw. in der exakt angelieferten Verpackungsform zurückgenommen werden kann.
(5) Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

6. Gewährleistung und Haftung
Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von der Gesellschaft schriftlich bestätigt ist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich die Produktbeschreibung.
Die Gesellschaft leistet Gewähr, dass die Ware den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und den in der Europäischen Union für die Ware zwingenden Rechtsvorschriften entspricht.
Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Angaben über Produkte keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaft“ bezeichnet ist.
Die Gesellschaft haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für handelsübliche Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware.
Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Geschmack und Konsistenz können nicht ausgeschlossen werden und stellen damit keinen Mangel dar.
Soweit die Mängelrüge nicht innerhalb der in Ziffer 5 Abs. 2 genannten Fristen erfolgt, ist die Haftung der Gesellschaft für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, etc. ausgeschlossen.
Im Falle der berechtigten Mängelrüge hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Diesen Anspruch kann die Gesellschaft durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware an den ursprünglichen Bestimmungsort abzuwenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt sie nicht binnen einer von dem Käufer gesetzten angemessenen Frist, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaft oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

7. Lebensmittelrechtliche Sorgfaltspflichten
In Erfüllung der dem Käufer obliegenden Sorgfaltspflichten obliegt ihm die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle.
Der Käufer ist verpflichtet, der Gesellschaft umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen) und die Gesellschaft bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.
Entdeckt der Käufer einen Mangel, der die lebensrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist dieser verpflichtet, die Gesellschaft hiervon unverzüglich bis zum Ablauf des Tages zu informieren, der auf den Tag der Entdeckung des Mangels folgt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Käufer anzulasten.
Wenn der Käufer einen Mangel entdeckt, der die Verkehrsfähigkeit der Ware ausschließt, trifft er geeignete Vorkehrungen, die eine versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung verhindern.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle unsere Lieferanten nach IFS zertifiziert sind, aber über ein geprüftes Qualitäts- bzw. Risikomanagementsystem verfügen.

8. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Gesellschaft bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Käufer darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt.
Der Käufer ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, die Gesellschaft unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die der Gesellschaft durch die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe eventuell entstehen, trägt der Käufer.

9. Leihemballagen/Ladehilfsmittel
Mehrwegpaletten, Leihgebinde und Leihkisten verbleiben im Eigentum der Gesellschaft.
Sie sind schnellstmöglich abzuräumen bzw. zu entleeren und in ordnungsgemäßem Zustand der Gesellschaft zurückzugeben.
Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, für Verpackungsmaterialien Pfand zu berechnen. Soweit die Rückgabe nicht erfolgt, ist die Gesellschaft berechtigt, Nachberechnung zum Tageswert der Vorlieferanten vorzunehmen.

10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für die Saldenforderung der Gesellschaft.
Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an die Gesellschaft ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Gesellschaft, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer befriedigt sind.
Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum der Gesellschaft sind dieser vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die Gesellschaft die unter Vorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zurückholen. Der Käufer verzichtet hiermit bereits unwiderruflich auf die Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden, falls die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.
Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist.
Das Vorbehaltsgut ist vom Käufer auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc. zu versichern: Der Käufer ist sich mit der Gesellschaft darüber einig, dass alle Rechte und Ansprüche des Käufers gegenüber Versicherungen aus der Versicherung des Vorbehaltsgutes an die Gesellschaft zur Sicherung abgetreten sind, bis deren sämtliche Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer befriedigt sind.

11. Zahlung
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Eingang der Rechnung, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware fällig. Zahlbar netto ohne Abzug.
Stundungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschaft.
Ist eine Zahlung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel nach Eingang der Rechnung bzw. Lieferung der Ware bei der Gesellschaft eingegangen, oder wird eine Lastschrift oder ein Scheck zu Lasten des Käufers von dessen Bankinstitut nicht eingelöst, so ist die Gesellschaft berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und Mahnkosten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Ratenzahlungen des Käufers auch bei entgegenstehender Bestimmung des Käufers auch auf andere Verpflichtungen des Käufers gegenüber der Gesellschaft zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der Gesellschaft ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Datenschutz
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Käufer ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Gesellschaft, Hamburg.
Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Gesellschaft und Käufer sind in diesem Falle verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der ungültigen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

AGB Lieferanten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und Dienstleister
(Stand Juli 2018)

1. Anwendungsbereich
Diese Bestellbedingungen finden auf alle Bestellungen der Organic Friends & Sports GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) gegenüber Dritten (im Folgenden Lieferant genannt) Anwendung, einschließlich solchen aus künftigen Geschäftsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Sie gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn die Gesellschaft stimmt ihr ausdrücklich schriftlich zu.
Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Gesellschaft in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Lieferanten Ware oder Dienstleistungen vorbehaltlos annimmt.

2. Auftragsbestätigungen, Rücktritt
Alle vom Lieferanten abgegeben Angebote sind für die Gesellschaft unverbindlich, sofern sie von der Gesellschaft nicht schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt werden. Mündlich oder schriftlich (E-Mails eingeschlossen) abgegebene Angebote sind für den Lieferanten mindestens 14 Tage ab Abgabe bindend. Erteilte Bestellungen sind schriftlich innerhalb von drei Werktagen vom Lieferanten anzunehmen. Fernmündlicher Abruf von Teilmengen aus einem zuvor schriftlich vereinbarten Gesamtkontingent ist möglich.
Fehler in der Bestellung, insbesondere Schreibfehler, berechtigen die Gesellschaft zur nachträglichen Änderung, soweit der Fehler für den Verkäufer offensichtlich und die nachträgliche Änderung zumutbar ist. Sollte die Bestellung mit der nachträglichen Änderung für den Lieferanten nicht ausführbar sein, ist die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Lieferant hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.
Sofern sich die Vermögenslage des Lieferanten nach Vertragsschluss und vor Ausführung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung derart verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage gestellt ist oder berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Lieferanten auftreten, ist die Gesellschaft ohne Vorankündigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche gegen die Gesellschaft aufgrund oder im Zusammenhang mit einem solchen Rücktritt sind ausgeschlossen.

3. Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Rezepturen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen technischen und kaufmännischen Unterlagen behält sich die Gesellschaft Eigentums- und Urheberrechtevor.
Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Auf Ziffer 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ergänzend verwiesen.

4. IFS-Brokerstandard
Lieferant und Gesellschaft wenden die IFS-Brokerbedingungen (Version 7) an, die wie folgt lauten:
Produktaufzeichnungen werden entsprechend der rechtlichen Anforderungen aufbewahrt. Gibt es Kundenanforderungen, werden diese eingehalten, gibt es keine, gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens einem Jahr nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Für Produkte, die über keine Haltbarkeitsfristen verfügen, ist die Archivierungsdauer für Aufzeichnungen angemessen festgelegt und deren Begründung ist dokumentiert. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Muster der gelieferten Waren mindestens ein Jahr nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums aufzubewahren.
Die zwischen den Vertragspartnern definierten Anforderungen sind festgelegt, überprüft und die Vertragspartner haben sich auf diese geeinigt, bevor eine Liefervereinbarung getroffen wird. Alle Bestimmungen bezüglich Produktqualität und -sicherheit sind an die relevanten Unternehmensbereiche kommuniziert und von diesen verstanden.
Spezifische Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen seitens Kunden der Gesellschaft werden dem Lieferanten mitgeteilt und von ihm verstanden.
Wenn ein Kunde der Gesellschaft eine Änderung der Verpackung fordert, muss die Gesellschaft sicherstellen, dass der Lieferant die Verpackung kontrolliert und dass das Produkt den gesetzlichen und/oder Kundenanforderungen entspricht. Der Lieferant prüft regelmäßig die Verwendung der korrekten Verpackung und führt hierüber Aufzeichnungen. Die Gesellschaft stellt sicher, dass diese Überprüfungen durchgeführt werden.
Der Lieferant (Hersteller) muss die Gesellschaft umgehen informieren, sollte sich bei seinem Produkt etwas ändern z.B. die Verpackung, Inhaltsstoffe etc.. Er stellt sicher, dass die geforderten Änderungen deutschem und EU-Recht entsprechen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen
Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus.
Kosten für Verpackung und Transport bis zu dem Bestimmungsort sind in den Preisen enthalten. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.

6. Liefertermine, Teilleistungen, Leistungsstörungen, Dokumente
Lieferungen haben, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, frei Haus zu erfolgen.
Gefahrübergang erfolgt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Ware am Bestimmungsort. Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit der Abnahme auf die Gesellschaft über. Sollte die Gesellschaft, vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarung, die Kosten des Transports übernehmen, erfolgt der Gefahrüberhang auch erst nach Entladung am Empfangsort.
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferpapieren exakt die Bestellnummer der Gesellschaft anzugeben. Ansonsten sind Verzögerungen in der Bearbeitung durch die Gesellschaft nicht zu vertreten.
Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Von der Bestellung abweichende Liefertermine in der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind nur dann maßgeblich, wenn die Gesellschaft diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei sonstigen Leistungen auf deren Abnahme an.
Zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Die Gesellschaft ist berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden und/oder das Zahlungsziel bis zum Erhalt der vollständigen Lieferung entsprechend zu verlängern. Bei Mengenüberschreitungen steht der Gesellschaft das Recht zur Rücksendung für den über die vereinbarte Liefermenge hinausgehenden Teil gleichermaßen zu. Die durch eine nicht vereinbarte Teillieferung oder Mengenüberschreitung der Gesellschaft entstehenden Kosten – wie insbesondere Kosten für erhöhten Bearbeitungsaufwand und etwaige Kosten einer Zwischenlagerung – trägt der Lieferant. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die eine Verzögerung der Lieferung befürchten lassen. Erklärt sich die Gesellschaft mit der Terminüberschreitung einverstanden, bestimmt sich der Verzugseintritt nach den neu vereinbarten Terminen. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur bei Einhaltung der Anzeigeverpflichtung.
Der Lieferant ist der Gesellschaft zum Ersatz sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer Schäden verpflichtet, die dieser durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstehen, sofern die Verspätung vom Lieferanten und / oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche, deren spätere Geltendmachung vorbehalten bleibt, dar.
Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist die Gesellschaft berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant der Gesellschaft nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden.
Werden die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, ist die Gesellschaft bei einem Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB sofort und, falls ein solches nicht vorliegen sollte, nach Ablauf einer von der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen gesetzten Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.
Bei unvorhersehbaren und unabwendbaren schädigenden Ereignissen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen oder inneren Unruhen und sonstigen Fällen höherer Gewalt, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen oder -termine um die Dauer der leistungshindernden Umstände und Ereignisse , sofern der Lieferant die Gesellschaft binnen 24 Stunden von dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt und dessen voraussichtlicher Dauer schriftlich unterrichtet hat. Dauert der Fall höherer Gewalt länger als einen Monat nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Ausführungstermins, ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Fall eines Teilrücktritts durch die Gesellschaft ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn er an der verbleibenden Lieferung und/oder Leistung kein Interesse hat.
Lieferungen haben unter Angabe der vorgeschriebenen Angaben und Kennzeichnungen zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung ist die Gesellschaft dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von der Gesellschaft als Empfänger bezeichneten Dritten. Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Europaletten (DB-Norm) verwendet werden. Sollte die Gesellschaft bei Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten feststellen, ist die Gesellschaft berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten. Anlieferungen auf Einweg- oder Spezialpaletten muss die Gesellschaft ausdrücklich zugestimmt haben.
Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ der Duales System Deutschland GmbH zu versehen, wenn nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist. Der Lieferant stellt die Gesellschaft von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Duales System Deutschland GmbH, die wegen der schuldhaften Verletzung von Kennzeichnungspflichten des Lieferanten gegen sie geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei.
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Transportverpackungsmaterial ist Aufgabe des Lieferanten und erfolgt zu seinen Lasten. Im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Annahme von Lieferungen ist die Gesellschaft nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Spezifikationsmerkmale oder sonstige garantierten Merkmale aufweisen.

7. Zahlung
Die Zahlungen erfolgen innerhalb 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 45 Tagen rein netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der bestellten Ware. Zahlungen sind von der Gesellschaft fristgerecht geleistet, wenn sie bis zum Ende der jeweiligen in Absatz (1) und (2) festgelegten Frist von der Gesellschaft auf das Konto des Lieferanten angewiesen sind. Rechnungen sind stets mit der von der Gesellschaft bei der Bestellung vergebenen Bestellnummer zu versehen, andernfalls beginnt die Zahlungsfrist nicht. Fälligkeitszinsen schuldet die Gesellschaft nicht.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Gesellschaft im gesetzlichen Umfang zu.

8. Lebensmittelrechtliche Anforderungen
Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackung den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Verkehrsauffassung entsprechen und dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen hergestellt oder behandelt worden sind.
Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material, wozu auch Verpackungsmaterial zählt, handelt, wird ferner garantiert, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu entsprechen haben.
Auf Wunsch stellt der Lieferant der Gesellschaft Nachweise seiner Kontrollen über die Einhaltung dieser Vorschriften zur Verfügung.
Der Lieferant gewährt der Gesellschaft das Recht, nach vorheriger Anmeldung in üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb zu überprüfen und die Annahme von Lieferungen abzulehnen, soweit hierbei Qualitätsmängel festgestellt werden.
Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit gelieferter Ware bis zum Ursprung sicher, damit in begründeten Fällen, insbesondere bei von der Ware ausgehenden Gefahren für Leib und Leben, notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Der Lieferant wird bei der Auswahl seiner Vorlieferanten ebenfalls sicherstellen, dass eine Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleistet ist.

9. Gefahrübergang, Mängelansprüche
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Gesellschaft über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich die Gesellschaft im Annahmeverzug befindet.
Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Gesellschaft (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Gesellschaft in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn die Gesellschaft zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Europaletten (DB-Norm) verwendet werden. Sollte die Gesellschaft bei Übergabe der gelieferten Ware beschädigte Paletten feststellen, ist die Gesellschaft berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten. Anlieferungen auf Einweg- oder Spezialpaletten muss der Vertriebspartner ausdrücklich zugestimmt haben.

Der Lieferant schuldet Lieferungen frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Lieferant hat die am Bestimmungsort geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften einzuhalten.

Haftungseinschränkungen oder – ausschlüsse durch den Lieferanten werden nicht anerkannt.
Bei Vorliegen eines Mangels stehen der Gesellschaft die gesetzlichen Mängelrechte zu. Sie kann nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist die Nacherfüllung vom Lieferanten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann die Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Regressansprüche der Gesellschaft gegen Zulieferer infolge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Verbraucher gegen die Gesellschaft richten sich nach §§ 478 Abs. 2 und 479 BGB.

10. Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Untersuchungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Gesellschaft bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet er jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

Bei Lieferung größerer Mengen identischer Waren und/oder erforderlicher Zerstörung der Originalverpackung für die Untersuchung der Ware gilt die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB durch die Untersuchung von Stichproben als erfüllt, sofern die Stichproben geeignet sind, Aufschluss über die Beschaffenheit der gesamten gelieferten Ware zu geben.

Im Ergebnis von Stichprobenprüfungen festgestellte Mängel eines Teils der Lieferung identischer Waren berechtigen die Gesellschaft zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern die Ergebnisse Aufschluss über die Beschaffenheit der gesamten gelieferten Ware geben.
Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der Gesellschaft gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Gesellschaft durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Gesellschaft gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Gesellschaft den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für die Gesellschaft unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Gesellschaft den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

10. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant stellt sicher, dass die Gesellschaft durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf der Ware Schutzrechte Dritter, insbesondere Rezepturen, nicht verletzt.
Er stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an sie gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen.
Die Gesellschaft wird ihn im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

12. Eigentumsvorbehalt
Sofern die Gesellschaft Teile dem Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für die Gesellschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Gesellschaft mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt sie das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird das Vorbehaltseigentum mit einer der Gesellschaft nicht gehörenden Sache untrennbar vermischt, gilt Absatz 1 entsprechend. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Gesellschaft anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
An bereitgestellten Werkzeugen behält sich die Gesellschaft das Eigentum ebenso vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkezuge ausschließlich für die Herstellung der von der Gesellschaft bestellten Ware einzusetzen.

13. Produkthaftung
Die außervertragliche Produkthaftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, wenn diese auf einen Fehler der von ihm gelieferten Ware zurückzuführen sind, dessen Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit durchzuführenden Rückrufaktionen entstehen. Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen wird die Gesellschaft den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

14. Geheimhaltung, Datenschutz
Dem Lieferanten seitens der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Unterlagen und Muster sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden.
Die Gesellschaft behält sich vor, diese Unterlagen jederzeit zurückzuverlangen, wenn der Lieferant gegen solche Pflichten verstößt oder laufende Verträge abgewickelt worden sind.
Der Lieferant ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Gesellschaft bekannt gewordenen Betriebsdaten und Informationen, auch über dessen Kunden, Stillschweigen zu bewahren und seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Ausgenommen hiervon sind allgemein öffentlich zugängliche Daten.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Daten, die ihr der Lieferant im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen zur Verfügung stellt, insbesondere auch personenbezogene Daten, zu speichern und zu den vertraglichen Zwecken unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TMG) zu verarbeiten.

15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von der Gesellschaft jeweils vorgeschriebene Empfangsstelle, für alle Zahlungen der Sitz der Gesellschaft.

16. Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Gesellschaft geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Gesellschaft wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Gesellschaft, Hamburg.
Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

18. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.